Satzung des Vereins
Animal Welfare Foundation
Neufassung vom 16.03.2022
§ 1 Name
Der Name des Vereins ist „Animal Welfare Foundation e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau einzutragen.
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
§ 3 Grundlagen
Die Arbeit des Vereins geschieht in der Überzeugung, dass
(1) die grausame Behandlung von Tieren dem Selbstverständnis entwickelter Staaten widerspricht,
(2) sog. Nutztiere nicht gequält, ausgebeutet und tierschutzwidrig gehalten werden dürfen,
(3) verwahrloste und herrenlose Tiere, sog. Streuner, Hilfe brauchen,
(4) das Eintreten für die Tiere als Mitgeschöpfe denselben Rang wie der Kampf für die Menschenrechte besitzt,
(5) Tiere nicht länger als Ware, sondern als Lebewesen mit eigenen Rechten behandelt werden müssen.
§ 4 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2 Nr. 14 AO).
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mittels Durchführung von Projekten
a) im In- und Ausland für Tiere, die u. a. durch Haltung, Transport und Einsatz in Landwirtschafts- und Wirtschaftsbetrieben oder im Sport gequält [bzw. nicht art- und tierschutzgerecht behandelt] werden,
b) zum Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft,
c) zum Schutz von Streunertieren wie Hunden und Katzen,
mittels Durchführung von Maßnahmen, durch die tierische Leiden gelindert oder beseitigt, die körperliche und psychische Verfassung von Tieren verbessert und deren tierschutzgerechte Haltung sichergestellt werden sollen.
d) Aufklärung der Öffentlichkeit national und international mit Hilfe von Publikationen und Medienarbeit analog und digital, sowie Vorträgen, Schulungen und Trainings für Berufsgruppen wie Veterinäre und Polizisten sowie der zuständigen politischen Institutionen.
e) Organisation und Finanzierung von Kastrationsaktionen im In- und Ausland, in Kooperation mit Tierärzten und Verantwortlichen vor Ort.
f) Aufnahme und /oder Platzierung in Not geratener Tiere.
g) Recherchen von Fällen, bei denen die Rechte der Tiere missachtet werden.
h) Überprüfen von Tierrechtsverletzungen international und Information der dafür zuständigen Behörden.
i) Entwicklung von Konzepten theoretischer und praktischer Art zur Lösung von Tierschutzproblemen, sowie Beratung bei deren praktische Umsetzung, bzw. Durchführung.
j) Dokumentation von Verstößen, Verfassung von Beschwerden und ggfs. Erstattung von Strafanzeigen zwecks Einleitung juristischer Verfolgung von Gesetzesbrechern.
k) Zusammenarbeit mit Veterinär- und anderen staatlichen Ämtern, mit Polizei- und anderen Behörden, sowie Tierschutzorganisationen- und Vereinen.
(2) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Der Verein arbeitet international.
§ 5 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Natürliche und juristische Personen, die den Grundlagen, Zielen und Aufgaben des Vereins zustimmen und einen regelmäßigen Beitrag leisten, können aktive Mitglieder oder Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Personen, die Interesse an einer Mitgliedschaft haben, haben einen schriftlichen Beitrittsantrag an den Vorstand zu stellen, der darüber mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ableben oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschlussgrund ist insbesondere in den nachfolgend bezeichneten Fällen gegeben:
a) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
b) Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt oder schädigt.
c) Wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist.
Vor dem Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen schriftlich unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 Beitrag
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliederbeitrages verpflichtet.
(2) Die Beitragshöhe wird in der Beitragsordnung festgelegt, die vom Vorstand erlassen wird.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung und (2) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins gemäß § 3.
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts.
- Entlastung des Vorstandes.
- Wahl des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.
- Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins gemäß § 14.
(3) Der Mitgliederversammlung gehören die aktiven Mitglieder an. Fördermitglieder können als nicht-stimmberechtigte Gäste auf Antrag des Vorstands zugelassen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Auf Antrag von 3/7 der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Versendung einer E-Mail an alle Mitglieder. Sofern ein Mitglied keine E-Mail-Adresse besitzt, wird ihm die Einladung per Post zugesendet. Die Einladung ist unter Beifügung des Vorschlages der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu versenden.
(6) Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Eine Erweiterung der vorgeschlagenen Tagesordnung bedarf einer 5/7-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr Mitglieder mit ja als mit nein gestimmt haben. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied und dem Mitglied, welches das Protokoll führt, zu unterzeichnen ist.
(9) Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand im Umlaufverfahren die Mitglieder befragen und per Unterschrift Beschlüsse fassen lassen. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder Gelegenheit hatten, ihre Stimme abzugeben. Statt eines Protokolls genügt die Unterschriftenliste.
(10) Mitgliederversammlungen können als Präsenz- oder als Online-Veranstaltungen durchgeführt werden. Online-Veranstaltungen können in einem virtuellen Raum oder durch elektronische Kommunikation stattfinden.
(11) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme im Vorfeld ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) abzugeben.
(12) Beschlussfassungen im Umlaufverfahren ohne Durchführung einer Mitgliederversammlung sind zulässig, wenn alle Mitglieder daran teilnehmen. Die Stimmabgabe ist dabei per Brief oder elektronischer Nachricht (E-Mail) zulässig, wobei jedes Mitglied entscheiden kann, welche Form es für seine Stimmabgabe wählt.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus
a) einer vorsitzenden Person (Vorsitz),
b) zwei vertretenden Personen (Vertretung).
(2) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand darf bis zu zwei Personen als Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin einsetzen. Die Geschäftsführung darf den Verein nur im Rahmen der üblichen Geschäftsführung vertreten. Hierzu gehören insbesondere:
a) Leitung der Geschäftsstelle,
b) Personalwesen,
c) Fundraising und Öffentlichkeitsarbeit,
d) Führen, Kontrollieren und Verwalten der Finanzen,
e) Spenderbindung und –Findung.
(4) Der Geschäftsführung ist es untersagt, den Verein bei nachfolgend aufgezählten Geschäften zu vertreten:
a) Rechtsgeschäfte, die den Verein mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 10.000 EUR (netto) und mehr belasten.
b) den Abschluss von Arbeitsverhältnissen mit einer jährlichen Belastung für den Verein von mehr als 8.000 EUR (brutto),
c) die Begründung jeglicher Darlehensverbindlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften und Abschlüsse von Miet- und Pachtverträgen über eine jährliche Belastung von mehr als 5.000 EUR,
d) Verfügungen und Belastungen von Grundstücken,
e) Schuldanerkenntnisse und Schuldbeitritte,
f) Jegliche Handlungen, die über die übliche Geschäftstätigkeit des Vereines hinausgehen,
g) Übertragung oder Veränderungen jeglicher Art von Prokuren an Dritte oder sich selbst.
(5) Die Geschäftsführung wird ausdrücklich bevollmächtigt, namens des Vereins aktiv und passiv Prozesse für den Verein zu führen, Strafanträge zu stellen, sowie als Bevollmächtigter bei den Ermittlungsbehörden tätig waren. Der Vorstand kann jederzeit die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführung widerrufen.
(6) Der Vorstand hat jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit seit der vergangenen Mitgliederversammlung zu geben.
(7) Die Vorstandsmitglieder sind zu zweien vertretungsberechtigt.
§ 11 Wahlen
(1) Wahlberechtigt ist jedes aktive Mitglied.
(2) Die Wahlen erfolgen geheim. Wählbar ist jedes aktive Mitglied.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind binnen zwei Monaten vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
(2) Sie müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
(3) Für die Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen und anzumelden, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gefordert werden.
§ 13 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
(1) Eine Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 5/7 aller aktiven Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den SOKO Tierschutz e.V., Bodenehrstraße 20, 81373 München, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter VR 201300, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Fassung vom 16.03.2022